VERBINDLICH EINZUHALTENDE NUTZUNGSBEDINGUNGEN
Stand: 22. April 2026

Reinigungs- und Pflegeanleitungen
Mit Übergabe der Reinigungs- und Pflegeanleitung erfüllt der Auftragnehmer seine Verpflichtung gemäß DIN VOB/C 18365.

Die jeweils aktuellen Informationen & Unterlagen sind verfügbar unter:
www.KLB-Kötztal.de

Direkt Download:

Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Vorgaben eigenständig einzuhalten und ggf. an Dritte (z. B. Reinigungspersonal) weiterzugeben.

 

Verbindlich einzuhaltende Nutzungs-, Verarbeitungs- und Pflegebedingungen

1. Allgemeine Geltung
Diese Bedingungen sind verbindlicher Bestandteil sämtlicher Angebote, Aufträge und Ausführungen in unserem Bereich. 
Mit Auftragserteilung sowie spätestens mit Abnahme der Leistung erkennt der Auftraggeber diese Bedingungen vollumfänglich an.

Es gelten ergänzend die einschlägigen Normen, insbesondere DIN VOB/C 18365 (Bodenbelagsarbeiten) sowie die allgemein anerkannten Regeln des Handwerks und der aktuelle Stand der Technik.

 

2. Verarbeitungsbedingungen
Die Verarbeitung der Beschichtungssysteme erfolgt ausschließlich unter Einhaltung der vom Hersteller vorgegebenen technischen Richtlinien.

Insbesondere gilt:

  • Mindesttemperatur von +5 °C (Untergrund und Umgebung) ist zwingend einzuhalten
  • Der Taupunktabstand muss während der gesamten Verarbeitung und Aushärtung eingehalten werden
  • Relative Luftfeuchtigkeit und klimatische Bedingungen müssen den Herstellervorgaben entsprechen

Bei Nichteinhaltung dieser Voraussetzungen können Haftungsstörungen, Blasenbildung oder andere Mängel entstehen, für die keine Haftung übernommen wird.

 

3. Haftung bei äußeren Einflüssen / höhere Gewalt
Für Beeinträchtigungen, Mängel oder Schäden infolge äußerer Einflüsse wird keine Haftung übernommen. Hierzu zählen insbesondere:

  • Wetterumschwünge
  • Regen, Feuchtigkeit oder Kondensatbildung
  • Wind oder Zugluft
  • Staub-, Schmutz- oder Partikeleintrag
  • Bau- oder betriebsbedingte Verschmutzungen
  • höhere Gewalt im Allgemeinen

Dies gilt auch dann, wenn diese Einflüsse während der Verarbeitung oder Aushärtungsphase auftreten.

 

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers / Schutz der Fläche
Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Ausführung sicherzustellen.
Dazu gehören insbesondere:

  • Schutz der Beschichtungsfläche während Verarbeitung und Aushärtung
  • möglichst winddichtes Verschließen der Umgebung
  • Vermeidung von Staub, Schmutz und losen Partikeln im Umfeld
  • Entfernung oder Sicherung von Verschmutzungsquellen (z. B. Regale, Maschinen, Bauteile)

Unterlässt der Auftraggeber diese Maßnahmen, entfällt jegliche Haftung für daraus resultierende Mängel.

 

5. Zutritt, Nutzung und Fremdeinwirkungen
Während der Verarbeitung und vollständigen Aushärtung gilt:

  • Betreten der Fläche ist untersagt
  • Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass alle Personen entsprechend unterwiesen sind
  • Unbefugte Dritte, Kinder sowie Tiere (insbesondere Hunde und Katzen) sind fernzuhalten

Für Schäden oder optische Beeinträchtigungen durch:

  • Personenverkehr
  • Tiere
  • Insektenflug oder -einschlüsse
  • sonstige äußere Einwirkungen

wird keine Haftung übernommen.

 

6. Aushärtung, Inbetriebnahme und Nutzung
Die Beschichtung darf erst nach vollständiger Aushärtung bestimmungsgemäß genutzt werden.

Richtwerte (bei ca. 20 °C / max. 65 % rel. Luftfeuchte):

  • Begehbarkeit: ca. 18–24 Stunden
  • Mechanische Belastbarkeit: ca. 2–3 Tage
  • Chemische Belastbarkeit: ca. 7 Tage

Wichtig:
Während der ersten 7 Tage ist jede Einwirkung von:

  • Wasser
  • Reinigungsmitteln
  • Chemikalien

zwingend zu vermeiden.
Eine vorzeitige Nutzung führt zum vollständigen Haftungsausschluss.

 

7. Abdeckung und Schutzmaßnahmen
Eine Abdeckung der Fläche darf ausschließlich unter folgenden Bedingungen erfolgen:

  • frühestens nach vollständiger Aushärtung (empfohlen ab Tag 7)
  • Verwendung von diffusionsoffenen und weichmacherfreien Materialien
  • keine Verwendung von Folien oder Klebebändern mit aggressiven Klebstoffen
  • Vermeidung von Feuchtigkeitsstau und Kondensatbildung

Schäden durch ungeeignete Abdeckmaterialien oder unsachgemäße Schutzmaßnahmen sind von der Haftung ausgeschlossen.

 

8. Reinigung und Pflege
Die Reinigung hat gemäß den Herstellervorgaben sowie den anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen.

Grundsätzlich gilt:

  • keine scheuernden oder abrasiven Reinigungsverfahren
  • kein Hochdruckreiniger mit geringem Düsenabstand
  • Verwendung ausschließlich geeigneter Reinigungsmittel

Nach Einsatz von:

  • sauren
  • alkalischen
  • desinfizierenden Reinigern

ist zwingend mit klarem Wasser nachzuspülen.

 

9. Chemische Beständigkeit
Die Beschichtung ist funktional chemisch beständig im Rahmen der Herstellerspezifikation.

Jedoch gilt:

  • Farbton- und Glanzveränderungen sind möglich
  • Chemikalien dürfen nicht eintrocknen
  • stehende oder dauerhafte chemische Belastung ist unzulässig
  • Konzentration durch Verdunstung erhöht die Schadenswirkung erheblich

Optische Veränderungen stellen keinen Mangel dar, sofern die Funktion nicht beeinträchtigt ist.

 

10. Gewährleistung und Haftungsausschlüsse
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere:

  • Schäden durch unsachgemäße Nutzung
  • Nichteinhaltung der Aushärtungszeiten
  • unzureichende Reinigung oder falsche Reinigungsmittel
  • äußere Einflüsse gemäß Punkt 3
  • unzureichende Schutzmaßnahmen gemäß Punkt 4
  • mechanische oder chemische Überbeanspruchung
  • optische Beeinträchtigungen ohne funktionale Einschränkung

 

11. Nacharbeiten und Zusatzleistungen
Nacharbeiten, die aufgrund oben genannter Umstände erforderlich werden, sind nicht Bestandteil der Gewährleistung und werden gesondert berechnet.

Dies gilt insbesondere für:

  • Sanierungen
  • Neubeschichtungen
  • optische Korrekturen

 

12. Reinigungs- und Pflegeanleitungen
Mit Übergabe der Reinigungs- und Pflegeanleitung erfüllt der Auftragnehmer seine Verpflichtung gemäß DIN VOB/C 18365.

Die jeweils aktuellen Informationen & Unterlagen sind verfügbar unter:
www.KLB-Kötztal.de

Direkt Download:

Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Vorgaben eigenständig einzuhalten und ggf. an Dritte (z. B. Reinigungspersonal) weiterzugeben.

 

13. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Es gilt deutsches Recht.

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